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Umgang mit dem Wolf – Neues Bundesnaturschutzgesetz

In den kommenden Tagen soll im Bundestag über die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes abgestimmt werden.
Ändern soll sich:

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Umgang mit dem Wolf“.
§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.„ zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden,“.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Umgang mit dem Wolf“

Unter „§ 45a Umgang mit dem Wolf“ werden verschiedene Umstände beschrieben unter denen ein oder mehrere Wölfe dann entnommen oder geschossen werden können, siehe dazu.
Dies alles bezieht sich auf den Wolf und im Anschreiben aus dem Bundestag entsteht der Eindruck es ginge hier einzig und alleine um den Wolf.
Allerdings soll auch folgender Abschnitt abgeändert werden:
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, (…)

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